Sollten Sie in unseren Urlaubszeiten oder im Falle einer Krankheit unbedingt eine Betreuung benötigen da es in der Familie keine Unterstützung gibt, wenden Sie sich bitte frühzeitig an uns. Wir versuchen über die Kindertagespflegebörse eine Vertretung organisieren.

Gesetzliche Grundlage

Generell obliegt die fachliche, organisatorische und finanzielle Abwicklung der Vertretung der Stadt und dem zugehörigen Jugendamt oder Dienststelle der Kindertagespflege. Bitte beachten Sie, dass Kinder im Vertretungsfall die Vertretungsperson kennen sollten oder eine (kurze) Eingewöhnung nötig ist.

Hier ein Auszug aus dem Handbuch Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ):

4.2.2.6.1 Vertretungssystem bei Urlaub, Krankheit oder kurzfristigen Notfällen
Für Eltern ist eine Vertretungsregelung in der Kindertagespflege wichtig. Sie muss verlässlich und gut organisiert sein. Laut § 23 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Vertretung, welche das Jugendamt zu gewährleisten hat. Die Person, die die Vertretung übernimmt, sollte den Kindern vertraut sein. Das bedeutet, dass unabhängig vom konkreten Vertretungsfall regelmäßige Treffen mit Tageskindern und der Vertretungsperson stattfinden sollten. Häufig vertreten sich Tagesmütter gegenseitig, was allerdings nur bei geringer Kinderzahl praktikabel ist. Teilweise werden auch Vertretungskräfte eingesetzt, die den Kindern beispielsweise durch wöchentliche Spielgruppentreffen bekannt sind, oder die dank innovativer Kooperationsprojekte zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege kurzfristig aushelfen können.

Im Regelfall ist es häufig so bei uns gewesen, dass die Großeltern auf Ihre Enkelkinder aufgepasst haben, sollten die Eltern keinen Urlaub haben.

Dies ist gesetzlich ebenfalls in §23 SGB VIII Abs. 4 gesetzlich geregelt:

Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Warum übernehmen die Jugendämter bzw. Kindertagespflegebörse die Vermittlung?

Kurz gesagt: Weil Sie dafür bezahlt werden!

Auszug aus dem § 22 KiBiz:

Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 781 Euro […]. Der Landeszuschuss […] setzt bei Kindern […] voraus, dass […] für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird.

Gerichtsurteile zur Klärung der Krankheitsvermittlung

Es gibt ebenfalls bereits Gerichtsurteile zu dieser Frage. So sagt das Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 17.12.2013 (19 K 6016/13) folgendes:

Damit obliegt es ihm [dem Jugendamt], im Falle des Ausfalls einer Kindertagespflegeperson für einen Ersatz/eine Vertretung zu sorgen, § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Diese Verpflichtung kann er nicht dadurch abwälzen, dass er die Tagespflegeperson verpflichtet, für Vertretung zu sorgen. […]